Art. 2 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Zuständigkeit des Hochschulrates, Reglemente
Art. 2 VH · Zuständigkeit des Hochschulrates, Reglemente
1. Der Hochschulrat erlässt zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 13 des Gesetzes über Hochschulen und Forschung Reglemente, wobei das Organisationsreglement die Schulorganisation festlegt und die Reglementsstruktur der Schule bestimmt.
2. Reglementarisch festgelegt werden insbesondere
a) das Verfahren zur Immatrikulation und Exmatrikulation, die Anrechnung von Vorbildung und beruflicher Erfahrung, der Besuch der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden, die Prüfungsmodalitäten sowie das Disziplinarverfahren;
b) die Höhe der Gebühren;
c) die Organisation und Durchführung von Vorkursen;
d) die Zeichnungsberechtigungen und Vergütungen an den Hochschulrat, die Delegation von Aufgaben an die Hochschulleitung sowie die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehörigen;
e) * die Umsetzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
f) * ...
3. Der Hochschulrat lässt die zeichnungsberechtigten Personen ins Handelsregister eintragen, wobei für Ausgaben durchwegs Kollektivunterschriften vorzusehen sind.