427.210
VHOSU
CH-GR
Art. 19 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Bewertung
Finanzierung
Art. 19 VH · Bewertung
1. Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet. Die flüssigen Mittel, die Forderungen und die aktiven Rechnungsabgrenzungen werden zum Nominalwert, die Wertschriften zum Kurswert am Bilanzstichtag, die Wertschriften ohne Kurswert zu den Anschaffungskosten bewertet.
2. Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Abzug der notwendigen Wertberichtigungen zu bilanzieren.
3. Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.