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Art. 18 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Verwendung und Ausweis von Rückstellungen und Reserven

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Art. 18 VH · Verwendung und Ausweis von Rückstellungen und Reserven

1. Rückstellungen sind im Einzelnen offen auszuweisen, bestimmungsgemäss zu verwenden und aufzulösen, sobald die Voraussetzungen dahingefallen sind.

2. Die Bildung und Auflösung von Rückstellungen und allgemeinen Reserven sind im Anhang der Jahresrechnung einzeln auszuweisen.

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