427.210
VHOSU
CH-GR
Art. 17a Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Anteil am Globalbeitrag für die Organisationsentwicklung
Finanzierung
Art. 17a VH · Anteil am Globalbeitrag für die Organisationsentwicklung
1. Der Anteil am Globalbeitrag für die Organisationsentwicklung der Hochschulen ist im Leistungsauftrag enthalten und beträgt maximal sechs Prozent des durchschnittlichen Bruttoaufwands der letzten vier Jahre.
2. Der Anteil ist in der Jahresrechnung unter den Reserven auszuweisen.
3. Nach jeder Leistungsauftragsperiode ist der verbleibende Anteil den allgemeinen Reserven unter Berücksichtigung der Einschränkung nach Artikel 17 Absatz 2 zuzuweisen.