Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
427.210 VHOSU CH-GR

Art. 17a Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Anteil am Globalbeitrag für die Organisationsentwicklung

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17a VH · Anteil am Globalbeitrag für die Organisationsentwicklung

1. Der Anteil am Globalbeitrag für die Organisationsentwicklung der Hochschulen ist im Leistungsauftrag enthalten und beträgt maximal sechs Prozent des durchschnittlichen Bruttoaufwands der letzten vier Jahre.

2. Der Anteil ist in der Jahresrechnung unter den Reserven auszuweisen.

3. Nach jeder Leistungsauftragsperiode ist der verbleibende Anteil den allgemeinen Reserven unter Berücksichtigung der Einschränkung nach Artikel 17 Absatz 2 zuzuweisen.

← Art. 17 VH Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Zweck Art. 18 VH →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →