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Art. 17 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Allgemeine Reserven

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Art. 17 VH · Allgemeine Reserven

1. Jahresgewinne sind zur Abdeckung künftiger Verluste den allgemeinen Reserven zuzuweisen.

2. Die allgemeinen Reserven dürfen insgesamt zwölf Prozent des Bruttoaufwandes nicht übersteigen. Wenn die allgemeinen Reserven den Maximalwert erreichen, ist der darüber hinaus ausbezahlte Kantonsbeitrag zurückzuzahlen.

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