427.210
VHOSU
CH-GR
Art. 16 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Rückstellungen
Finanzierung
Art. 16 VH · Rückstellungen
1. Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind
a) es handelt sich um eine gegenwärtige Verpflichtung, deren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag liegt;
b) der Mittelabfluss ist zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich;
c) die Höhe der Verpflichtung kann zuverlässig geschätzt werden;
d) der Betrag ist wesentlich.