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427.210 VHOSU CH-GR

Art. 16 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Rückstellungen

Finanzierung
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Art. 16 VH · Rückstellungen

1. Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind

a) es handelt sich um eine gegenwärtige Verpflichtung, deren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag liegt;

b) der Mittelabfluss ist zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich;

c) die Höhe der Verpflichtung kann zuverlässig geschätzt werden;

d) der Betrag ist wesentlich.

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