427.210
VHOSU
CH-GR
Art. 15 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Abschreibungen, Aktivierungen
Finanzierung
Art. 15 VH · Abschreibungen, Aktivierungen
1. Die Abschreibung der Sachanlagen richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung betreffend die Abschreibung des Verwaltungsvermögens.
2. Aktivierungen sind nur für Investitionsausgaben und nur im Rahmen des bewilligten Budgets zulässig. Investitionsausgaben für Sachanlagen unter 200 000 Franken pro Einheit müssen nicht aktiviert werden.