Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
427.210 VHOSU CH-GR

Art. 15 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Abschreibungen, Aktivierungen

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 VH · Abschreibungen, Aktivierungen

1. Die Abschreibung der Sachanlagen richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung betreffend die Abschreibung des Verwaltungsvermögens.

2. Aktivierungen sind nur für Investitionsausgaben und nur im Rahmen des bewilligten Budgets zulässig. Investitionsausgaben für Sachanlagen unter 200 000 Franken pro Einheit müssen nicht aktiviert werden.

← Art. 14 VH Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Zweck Art. 16 VH →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →