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Art. 14 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Rechnungsführung

Finanzierung
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Art. 14 VH · Rechnungsführung

1. Die Hochschule führt selbstständig das Finanz- und Rechnungswesen in Anlehnung an die Rechnungslegungsgrundsätze des Finanzhaushaltsgesetzes.

2. Das Risikomanagement und das Interne Kontrollsystem (IKS) werden gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts umgesetzt.

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