427.210
VHOSU
CH-GR
Art. 14 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Rechnungsführung
Finanzierung
Art. 14 VH · Rechnungsführung
1. Die Hochschule führt selbstständig das Finanz- und Rechnungswesen in Anlehnung an die Rechnungslegungsgrundsätze des Finanzhaushaltsgesetzes.
2. Das Risikomanagement und das Interne Kontrollsystem (IKS) werden gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts umgesetzt.