427.210
VHOSU
CH-GR
Art. 13 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Preisgestaltung für Dienstleistungen und Weiterbildungen
Leistungsbereiche Forschung, Dienstleistungen und Weiterbildungen
Art. 13 VH · Preisgestaltung für Dienstleistungen und Weiterbildungen
1. Die direkten Kosten der Dienstleistungen und der Weiterbildungen sind mindestens zu 125 Prozent zu decken (Deckungsbeitrag 1).
2. Vom Kanton vergebene Dienstleistungen und Weiterbildungen sind von der Regelung gemäss Absatz 1 ausgenommen.