427.210
VHOSU
CH-GR
Art. 11 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Rückerstattung Studiengeld und Gebühren
Leistungsbereich Lehre
Art. 11 VH · Rückerstattung Studiengeld und Gebühren
1. Bei Studienunterbruch oder Studienabbruch während des Semesters werden Studiengeld und Gebühren des laufenden Semesters nicht zurückerstattet.