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Art. 11 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Rückerstattung Studiengeld und Gebühren

Leistungsbereich Lehre
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Art. 11 VH · Rückerstattung Studiengeld und Gebühren

1. Bei Studienunterbruch oder Studienabbruch während des Semesters werden Studiengeld und Gebühren des laufenden Semesters nicht zurückerstattet.

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