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427.210 VHOSU CH-GR

Art. 1 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 VH · Zweck

1. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Hochschulen und Forschung, der einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen sowie der interkantonalen Vereinbarungen, soweit diese für Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (Hochschulen) anzuwenden sind.

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