427.200
GHFLSUR
CH-GR
Art. 7 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Schaffung neuer Hochschulen
Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft
Art. 7 GHF · Schaffung neuer Hochschulen
1. Der Grosse Rat beschliesst über die Schaffung neuer Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft.
2. Die Einfügung in die schweizerische Hochschullandschaft, der Mehrwert für den Kanton und seine Wirtschaft sowie die Finanzierbarkeit sind nachzuweisen.
3. Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft werden als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten geführt.