Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
427.200 GHFLSUR CH-GR

Art. 6a Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Bezeichnungs- und Titelschutz

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6a GHF · Bezeichnungs- und Titelschutz

1. Die Bezeichnungen von Institutionen des Hochschulbereichs sind gemäss dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich geschützt.

2. Titel, welche an einer kantonalen oder kantonal anerkannten Hochschule erworben wurden, sind geschützt.

3. Titel, welche auf unrechtmässige Weise erworben wurden, werden durch die Institution entzogen, die sie verliehen hat.

← Art. 6 GHF Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Gegenstand Art. 7 GHF →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →