427.200
GHFLSUR
CH-GR
Art. 6a Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Bezeichnungs- und Titelschutz
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6a GHF · Bezeichnungs- und Titelschutz
1. Die Bezeichnungen von Institutionen des Hochschulbereichs sind gemäss dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich geschützt.
2. Titel, welche an einer kantonalen oder kantonal anerkannten Hochschule erworben wurden, sind geschützt.
3. Titel, welche auf unrechtmässige Weise erworben wurden, werden durch die Institution entzogen, die sie verliehen hat.