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Art. 6 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Verwertung der Forschungsergebnisse

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 GHF · Verwertung der Forschungsergebnisse

1. Die Hochschulen und Forschungsstätten streben die Verwertung ihrer Forschungsergebnisse an.

2. Sie können sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und ihres Leistungsauftrags zur Verwertung von Immaterialgüterrechten an juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen.

3. Der Kanton unterstützt die Hochschulen und Forschungsstätten bei im Kanton domizilierten Ausgründungen und kann dazu Beiträge ausrichten.

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