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Art. 5 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Immaterialgüterrechte

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 GHF · Immaterialgüterrechte

1. Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören den kantonalen Hochschulen alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit an diesen Hochschulen geschaffen wurden.

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