427.200
GHFLSUR
CH-GR
Art. 5 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Immaterialgüterrechte
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 GHF · Immaterialgüterrechte
1. Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören den kantonalen Hochschulen alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit an diesen Hochschulen geschaffen wurden.