427.200
GHFLSUR
CH-GR
Art. 4 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Kooperationen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 GHF · Kooperationen
1. Hochschulen und Forschungsstätten kooperieren in ihrem Aufgabenbereich mit der Wirtschaft sowie mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen aus Bildung, Wissenschaft und Forschung, namentlich auch mit den Höheren Fachschulen.