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Art. 4 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Kooperationen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 GHF · Kooperationen

1. Hochschulen und Forschungsstätten kooperieren in ihrem Aufgabenbereich mit der Wirtschaft sowie mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen aus Bildung, Wissenschaft und Forschung, namentlich auch mit den Höheren Fachschulen.

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