427.200
GHFLSUR
CH-GR
Art. 30 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Kürzung Globalbeitrag
Finanzierung
Art. 30 GHF · Kürzung Globalbeitrag
1. Werden die Ziele des Leistungsauftrages nicht oder nicht vollständig erreicht, kann die Regierung den gesamten Globalbeitrag oder einen Teil davon zurückhalten oder zurückfordern.