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Art. 30 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Kürzung Globalbeitrag

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Art. 30 GHF · Kürzung Globalbeitrag

1. Werden die Ziele des Leistungsauftrages nicht oder nicht vollständig erreicht, kann die Regierung den gesamten Globalbeitrag oder einen Teil davon zurückhalten oder zurückfordern.

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