427.200
GHFLSUR
CH-GR
Art. 3 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Lehr- und Forschungsfreiheit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 GHF · Lehr- und Forschungsfreiheit
1. Lehre und Forschung sind frei.
2. Die ethische Beurteilung der eingesetzten Mittel und die Verantwortung für einen nachhaltigen Umgang mit Umwelt und Ressourcen sind Bestandteil der wissenschaftlichen Tätigkeit.