Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
427.200 GHFLSUR CH-GR

Art. 3 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Lehr- und Forschungsfreiheit

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 GHF · Lehr- und Forschungsfreiheit

1. Lehre und Forschung sind frei.

2. Die ethische Beurteilung der eingesetzten Mittel und die Verantwortung für einen nachhaltigen Umgang mit Umwelt und Ressourcen sind Bestandteil der wissenschaftlichen Tätigkeit.

← Art. 2 GHF Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Gegenstand Art. 4 GHF →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →