427.200
GHFLSUR
CH-GR
Art. 29 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Budgetierung
Finanzierung
Art. 29 GHF · Budgetierung
1. Jede Hochschule und Forschungsstätte mit Leistungsauftrag erstellt jährlich ein Budget, welches den kantonalen Globalbeitrag enthält und den Bezug zum Leistungsauftrag herstellt.