Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
427.200 GHFLSUR CH-GR

Art. 29 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Budgetierung

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 GHF · Budgetierung

1. Jede Hochschule und Forschungsstätte mit Leistungsauftrag erstellt jährlich ein Budget, welches den kantonalen Globalbeitrag enthält und den Bezug zum Leistungsauftrag herstellt.

← Art. 28 GHF Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Gegenstand Art. 30 GHF →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →