427.200
GHFLSUR
CH-GR
Art. 28 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Ertragsquellen
Finanzierung
Art. 28 GHF · Ertragsquellen
1. Die Hochschulen und Forschungsstätten mit einem Leistungsauftrag verfügen insbesondere über folgende Ertragsquellen
a) Studien- und Kursgebühren;
b) Beitrag des Kantons;
c) Beiträge anderer Institutionen der öffentlichen Hand und des Bundes;
d) Beiträge und Zuwendungen Dritter;
e) Erträge aus Dienstleistungs- und Weiterbildungsangeboten.