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Art. 28 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Ertragsquellen

Finanzierung
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Art. 28 GHF · Ertragsquellen

1. Die Hochschulen und Forschungsstätten mit einem Leistungsauftrag verfügen insbesondere über folgende Ertragsquellen

a) Studien- und Kursgebühren;

b) Beitrag des Kantons;

c) Beiträge anderer Institutionen der öffentlichen Hand und des Bundes;

d) Beiträge und Zuwendungen Dritter;

e) Erträge aus Dienstleistungs- und Weiterbildungsangeboten.

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