427.200
GHFLSUR
CH-GR
Art. 27 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Beiträge an Vorbereitungskurse
Finanzierung
Art. 27 GHF · Beiträge an Vorbereitungskurse
1. Der Kanton kann Beiträge an Vorbereitungskurse für Ausbildungen im Tertiärbereich ausrichten. Die Regierung bestimmt die Beiträge im Rahmen von Leistungsaufträgen.
2. Der Kanton trägt jene Kosten, welche sich nach Abzug allfälliger Gemeindebeiträge aus verwaltungsrechtlichen Vereinbarungen ergeben.