Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
427.200 GHFLSUR CH-GR

Art. 26 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Beiträge für Zusammenarbeit

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 GHF · Beiträge für Zusammenarbeit

1. Das Departement kann Massnahmen initiieren oder unterstützen, welche die Zusammenarbeit und die Koordination unter den einzelnen Hochschulen und Forschungsstätten fördern. Die Höhere Berufsbildung und die Sekundarstufe II sollen nach Möglichkeit miteinbezogen werden.

2. Das Departement kann leistungsorientierte Beiträge für die Tertiärbildung und Forschung aus zweckgebundenen kantonalen Fonds oder aus Spezialfinanzierungen im Sinne der Bestimmungen der Finanzhaushaltsgesetzgebung sprechen.

← Art. 25 GHF Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Gegenstand Art. 27 GHF →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →