427.200
GHFLSUR
CH-GR
Art. 26 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Beiträge für Zusammenarbeit
Finanzierung
Art. 26 GHF · Beiträge für Zusammenarbeit
1. Das Departement kann Massnahmen initiieren oder unterstützen, welche die Zusammenarbeit und die Koordination unter den einzelnen Hochschulen und Forschungsstätten fördern. Die Höhere Berufsbildung und die Sekundarstufe II sollen nach Möglichkeit miteinbezogen werden.
2. Das Departement kann leistungsorientierte Beiträge für die Tertiärbildung und Forschung aus zweckgebundenen kantonalen Fonds oder aus Spezialfinanzierungen im Sinne der Bestimmungen der Finanzhaushaltsgesetzgebung sprechen.