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Art. 25 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Auszeichnung und Förderbeiträge

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Art. 25 GHF · Auszeichnung und Förderbeiträge

1. Die Regierung kann besondere wissenschaftliche Leistungen auszeichnen und Förderbeiträge an vorzügliche bündnerische Wissenschafterinnen oder Wissenschafter sowie Doktorierende ausrichten. Dabei berücksichtigt sie auch sprachliche und kulturelle Anliegen.

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