427.200
GHFLSUR
CH-GR
Art. 25 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Auszeichnung und Förderbeiträge
Finanzierung
Art. 25 GHF · Auszeichnung und Förderbeiträge
1. Die Regierung kann besondere wissenschaftliche Leistungen auszeichnen und Förderbeiträge an vorzügliche bündnerische Wissenschafterinnen oder Wissenschafter sowie Doktorierende ausrichten. Dabei berücksichtigt sie auch sprachliche und kulturelle Anliegen.