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Art. 24 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Investitionsbeiträge

Finanzierung
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Art. 24 GHF · Investitionsbeiträge

1. Der Kanton kann im Rahmen der Finanzkompetenzen gemäss Kantonsverfassung Beiträge an die anrechenbaren Kosten für Neubauten, Erweiterungs- oder Umbauten, Sanierungen sowie die damit verbundenen Einrichtungen und Forschungsinfrastrukturen gewähren.

2. Die Regierung bestimmt die anrechenbaren Kosten.

3. Die Hochschulen und Forschungsstätten beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessen an den Investitionen.

4. Baubeiträge oder Beiträge an den Kauf von Liegenschaften können auch als Pauschale ausgerichtet werden.

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