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Art. 23 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Beitragszahlungen

Finanzierung
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Art. 23 GHF · Beitragszahlungen

1. Die auf der Grundlage von Leistungsaufträgen auszurichtenden Globalbeiträge werden im Rahmen des Budgets festgelegt.

2. An die Grundfinanzierung von Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung gemäss Bundesgesetzgebung leistet der Kanton einen Beitrag, der maximal 80 Prozent des Beitrages des Bundes beträgt.

3. Der Kanton kann an die Grundfinanzierung weiterer Forschungsstätten von kantonaler Bedeutung Beiträge von maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten ausrichten. Die Regierung bestimmt die anrechenbaren Kosten unter Anwendung der entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen. Der Grosse Rat gewährt die erforderlichen Kredite in eigener Kompetenz.

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