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Art. 22 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Berichterstattung an den Grossen Rat

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Art. 22 GHF · Berichterstattung an den Grossen Rat

1. Der Jahresbericht und die Jahresrechnung der kantonalen Hochschulen sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.

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