427.200
GHFLSUR
CH-GR
Art. 21 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Zuständigkeit der Regierung
Organisation
Art. 21 GHF · Zuständigkeit der Regierung
1. Die Regierung ist zuständig für
a) die Festlegung der kantonalen Hochschul- und Forschungsstrategie;
b) die Genehmigung der Leistungsaufträge;
c) die Freigabe der jährlichen Globalbeiträge gestützt auf den vom Grossen Rat genehmigten Budgetkredit;
d) die Festlegung der Kriterien zur Überprüfung der Zielerreichung von Leistungsaufträgen sowie Vorgaben für Budgetierung und Rechnungslegung;
e) * den Erlass von Bestimmungen für Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft, welche Mitwirkung, Finanz- und Rechnungswesen, Immobilienmanagement sowie die Absicherung des Liegenschafteneigentums regeln;
f) * die Bewilligung von neuen Fachbereichen.