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Art. 21 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Zuständigkeit der Regierung

Organisation
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Art. 21 GHF · Zuständigkeit der Regierung

1. Die Regierung ist zuständig für

a) die Festlegung der kantonalen Hochschul- und Forschungsstrategie;

b) die Genehmigung der Leistungsaufträge;

c) die Freigabe der jährlichen Globalbeiträge gestützt auf den vom Grossen Rat genehmigten Budgetkredit;

d) die Festlegung der Kriterien zur Überprüfung der Zielerreichung von Leistungsaufträgen sowie Vorgaben für Budgetierung und Rechnungslegung;

e) * den Erlass von Bestimmungen für Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft, welche Mitwirkung, Finanz- und Rechnungswesen, Immobilienmanagement sowie die Absicherung des Liegenschafteneigentums regeln;

f) * die Bewilligung von neuen Fachbereichen.

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