427.200
GHFLSUR
CH-GR
Art. 20 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - 2. Erteilung
Organisation
Art. 20 GHF · 2. Erteilung
1. Die Regierung erteilt den Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft einen Leistungsauftrag mit Globalbeitrag.
2. Liegt für eine Institution des Hochschulbereichs ohne kantonale Trägerschaft eine Betriebsbewilligung vor und besteht ein ausreichendes kantonales Interesse, kann die Regierung einen Leistungsauftrag mit Globalbeitrag oder mit einer leistungsorientierten Pauschale erteilen.