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Art. 2 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 GHF · Zweck

1. Hochschulen und Forschungsstätten sind Einrichtungen der wissenschaftlichen Lehre, Forschung, Dienstleistung und Weiterbildung.

2. Sie tragen zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons und seiner Regionen bei.

3. Der Kanton fördert den Interessen des Kantons dienende Ansiedlungen von Hochschulen und Forschungsstätten.

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