427.200
GHFLSUR
CH-GR
Art. 19 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Leistungsauftrag 1. Grundsatz
Organisation
Art. 19 GHF · Leistungsauftrag 1. Grundsatz
1. Die in der Regel vierjährigen Leistungsaufträge bestimmen in Absprache mit den zuständigen strategischen Organen die Bedingungen, unter denen Globalbeiträge ausgerichtet werden.
2. Die in den Leistungsaufträgen vereinbarten Globalbeiträge werden vorbehältlich der jährlichen Budgetgenehmigung durch den Grossen Rat von der Regierung ausgerichtet.
3. Die Anwendung der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Kantons beschränkt sich auf die Grundsätze der Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit sowie auf die ordnungsgemässe Rechnungslegung.