427.200
GHFLSUR
CH-GR
Art. 18 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Erteilung Leistungsauftrag
Universitäre und andere Forschungsstätten
Art. 18 GHF · Erteilung Leistungsauftrag
1. Die Regierung kann für universitäre und andere Forschungsstätten einen Leistungsauftrag mit Globalbeitrag erteilen, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind
a) es besteht ein ausreichendes kantonales Interesse;
b) die wissenschaftliche Qualität ist nachgewiesen;
c) die Trägerschaft weist eine stabile Finanzierung nach.