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Art. 18 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Erteilung Leistungsauftrag

Universitäre und andere Forschungsstätten
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Art. 18 GHF · Erteilung Leistungsauftrag

1. Die Regierung kann für universitäre und andere Forschungsstätten einen Leistungsauftrag mit Globalbeitrag erteilen, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind

a) es besteht ein ausreichendes kantonales Interesse;

b) die wissenschaftliche Qualität ist nachgewiesen;

c) die Trägerschaft weist eine stabile Finanzierung nach.

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