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Art. 17 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Betriebsbewilligung

Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft
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Art. 17 GHF · Betriebsbewilligung

1. Die Errichtung und die Führung von Institutionen des Hochschulbereichs ohne kantonale Trägerschaft bedürfen einer Betriebsbewilligung durch die Regierung, falls akademische Grade verliehen werden.

2. Die Betriebsbewilligung kann erteilt werden, wenn die Institution auf eigene Kosten nachweist, dass

a) Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben auf Dauer gegeben ist;

b) das Bedürfnis für die Führung einer derartigen Institution auf Hochschulstufe besteht;

c) die vermittelte Ausbildung den gesetzlichen Anforderungen an eine schweizerische Hochschulausbildung entspricht.

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