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Art. 16 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Anstellung Angehörige der Hochschulen

Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft
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Art. 16 GHF · Anstellung Angehörige der Hochschulen

1. Die Anstellungsverhältnisse richten sich nach dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden.

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