427.200
GHFLSUR
CH-GR
Art. 16 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Anstellung Angehörige der Hochschulen
Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft
Art. 16 GHF · Anstellung Angehörige der Hochschulen
1. Die Anstellungsverhältnisse richten sich nach dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden.