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Art. 15 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Angehörige der Hochschule

Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft
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Art. 15 GHF · Angehörige der Hochschule

1. Hochschulangehörige sind

a) Hochschulleitung;

b) Dozierende;

c) Assistierende, wissenschaftliche Mitarbeitende und Doktorierende;

d) Studierende und Hörende;

e) administrative und technische Mitarbeitende.

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