427.200
GHFLSUR
CH-GR
Art. 14 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Hochschulleitung
Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft
Art. 14 GHF · Hochschulleitung
1. Der Hochschulleitung gehören neben der Rektorin oder dem Rektor mindestens die für die Lehre und für die Forschung Verantwortlichen an.
2. Die Hochschulen werden operativ durch die Rektorin oder den Rektor geführt. Sie oder er hat den Vorsitz der Hochschulleitung, besitzt Weisungsrecht gegenüber den Mitgliedern der Hochschulleitung und vertritt die Hochschule gegen aussen.