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Art. 13 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Hochschulrat

Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft
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Art. 13 GHF · Hochschulrat

1. Der Hochschulrat als schulinternes strategisches Organ ist insbesondere zuständig für

a) die Planung und Überwachung der Zielerreichung im Zusammenhang mit dem von der Regierung erteilten Leistungsauftrag;

abis) * die Festlegung neuer Bachelor- und Masterstudiengänge;

b) die Verabschiedung des Budgets zuhanden der Regierung und die Aufsicht über den Finanzhaushalt;

c) die Festlegung der Führungsorganisation sowie der Vorgaben für das Reporting und das Qualitätsmanagement in Form eines Reglements;

d) die Wahl und Abwahl der Rektorin oder des Rektors, der Mitglieder der Hochschulleitung und der hauptamtlich Dozierenden;

e) die Vergabe und den Entzug des Professorentitels;

f) die Regelung von Verfahrensabläufen des Hochschulbetriebs und die Festlegung der Studiengebühren im Rahmen des schweizerischen Mittels;

g) den Entscheid über Ausgründungen.

2. Der Hochschulrat kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder Fachleute beiziehen.

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