Art. 13 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Hochschulrat
Art. 13 GHF · Hochschulrat
1. Der Hochschulrat als schulinternes strategisches Organ ist insbesondere zuständig für
a) die Planung und Überwachung der Zielerreichung im Zusammenhang mit dem von der Regierung erteilten Leistungsauftrag;
abis) * die Festlegung neuer Bachelor- und Masterstudiengänge;
b) die Verabschiedung des Budgets zuhanden der Regierung und die Aufsicht über den Finanzhaushalt;
c) die Festlegung der Führungsorganisation sowie der Vorgaben für das Reporting und das Qualitätsmanagement in Form eines Reglements;
d) die Wahl und Abwahl der Rektorin oder des Rektors, der Mitglieder der Hochschulleitung und der hauptamtlich Dozierenden;
e) die Vergabe und den Entzug des Professorentitels;
f) die Regelung von Verfahrensabläufen des Hochschulbetriebs und die Festlegung der Studiengebühren im Rahmen des schweizerischen Mittels;
g) den Entscheid über Ausgründungen.
2. Der Hochschulrat kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder Fachleute beiziehen.