427.200
GHFLSUR
CH-GR
Art. 12 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Organe der Hochschulen und Wahl
Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft
Art. 12 GHF · Organe der Hochschulen und Wahl
1. Jede Hochschule verfügt über eigene Organe. Diese sind der mindestens fünf Mitglieder umfassende Hochschulrat, die Hochschulleitung und die Revisionsstelle.
2. Die Regierung wählt den Hochschulrat und dessen Präsidium. Sie berücksichtigt dabei die Interessen der Wirtschaft und der Bildungsinstitutionen.
3. Die Regierung wählt die Revisionsstelle.