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Art. 11 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Zulassung

Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft
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Art. 11 GHF · Zulassung

1. Die Zulassung zu den einzelnen Ausbildungsgängen der Hochschulen richtet sich nach den Vorschriften des Bundes und interkantonaler Vereinbarungen.

2. Die Regierung kann auf Antrag des Hochschulrates für einzelne Hochschulen oder Studiengänge Zulassungsbeschränkungen erlassen.

3. Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und -anwärter. Die Eignung wird vor Aufnahme des Studiums durch ein vom Hochschulrat festgelegtes Eignungsverfahren und nach Studienbeginn durch Vorprüfungen abgeklärt.

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