Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
427.200 GHFLSUR CH-GR

Art. 10 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - FHGR

Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft
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Art. 10 GHF · FHGR

1. Die FHGR bietet Bachelor- und Masterstudiengänge im Interesse der Bündner Volkswirtschaft an und setzt ihre Schwerpunkte in Technik und Wirtschaft.

2. Sie fördert die Weiterbildung von Kaderkräften aus Wirtschaft und Verwaltung, betreibt angewandte Forschung und Entwicklung und erbringt Dienstleistungen für Dritte.

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