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Art. 1 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 GHF · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt vorbehältlich einschlägiger bundesrechtlicher Bestimmungen sowie interkantonaler Vereinbarungen die Förderung der Hochschulen sowie der universitären und anderen Forschungsstätten durch den Kanton.

2. Es bildet die rechtliche Grundlage für die Finanzierung von Vorbereitungskursen für Ausbildungen im Tertiärbereich.

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