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Art. 5 Benützungs- und Gebührenverordnung für die Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (BGV kantonale Mittelschulen) - Reduktion der Benützungsgebühren

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Art. 5 BGV kantonale Mittelschulen · Reduktion der Benützungsgebühren

1. Werden die Schulanlagen anderen Schulen, für Aus- und Weiterbildungskurse für Leitende von Jugend und Sport oder für den Behindertensport zur Verfügung gestellt, werden die Gebühren gemäss Anhang 1 um 25 Prozent gesenkt.

2. Bei Vereinen und Organisationen mit direktem Bezug zur jeweiligen Mittelschule mit kantonaler Trägerschaft werden keine Gebühren erhoben, sofern deren Mitglieder ausschliesslich Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Mittelschule sind.

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