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Art. 3 Benützungs- und Gebührenverordnung für die Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (BGV kantonale Mittelschulen) - Betriebsreglement, Aufsicht

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Art. 3 BGV kantonale Mittelschulen · Betriebsreglement, Aufsicht

1. Die Benützungsbestimmungen sind von der Schulleitung als Beilage zur Verfügung der Rektorin oder des Rektors in einem durch das Amt für Höhere Bildung (Amt) zu genehmigenden Betriebsreglement festzulegen. Das Betriebsreglement bestimmt insbesondere

a) die Öffnungs- und die Betriebszeiten;

b) die Verantwortlichkeiten;

c) den gesetzlich zulässigen Haftungsausschluss der vermietenden Partei;

d) die Massnahmen bei einer Verletzung der Benützungsbestimmungen;

e) die Annullierungsbedingungen;

f) die Auflagen für das Führen eines Gastwirtschaftsbetriebs auf dem Schulareal;

g) die Haftung der mietenden Partei für Schäden, welche diese oder Dritte, die sich mit der Einwilligung der oder des Mietenden in oder auf den Schulanlagen aufhalten, verursachen.

2. Die Schulleitung beaufsichtigt die Benützung der Schulanlagen und kann bei Verstössen gegen die Benützungsbestimmungen sowie bei Nichtbeachtung von Anordnungen und Anweisungen die Benützungsbewilligung entziehen.

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