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Art. 2 Benützungs- und Gebührenverordnung für die Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (BGV kantonale Mittelschulen) - Überlassung an Dritte

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Art. 2 BGV kantonale Mittelschulen · Überlassung an Dritte

1. Soweit es der Schulbetrieb zulässt, können die Schulanlagen Dritten, insbesondere Schulen, Turn- und Sportvereinen sowie Veranstaltern von Kursen und Wettkämpfen mittels Verfügung der Rektorin oder des Rektors überlassen werden.

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