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425.185 CH-GR

Art. 1 Anerkennung der Fähigkeitsprüfungen für Sekundarlehrer und Fachlehrer auf Sekundarschulstufe an der Universität Zürich

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Art. 1 Anerkennung der Fähigkeitsprüfungen für Sekundarlehrer und Fachlehrer auf Sekundarschulstufe an der Universität Zürich

1. Absolventen, welche sieh gemäss Paragraph 6 des Reglementes über die Fähigkeitsprüfungen für Sekundarlehrer und für Fachlehrer auf der Sekundarschulstufe vom 26. Januar 1982 des Kantons Zürich auf das Sekundarlehramt im Kanton Graubünden vorbereitet und die entsprechende Schlussprüfung an der Universität Zürich bestanden haben, sind als Sekundarlehrer gemäss Artikel 43 des Schulgesetzes des Kantons Graubünden wählbar, wenn sie zudem im Besitze des Bündner Primarlehrerpatentes oder einer Lehrbewilligung der Regierung sind.

Kanton Graubünden 425.185

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