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Art. 9 Verordnung über die Wohnheime im Mittelschulwesen (VWM) - Disziplin, Disziplinarverfahren

Kantonales Wohnheim
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Art. 9 VWM · Disziplin, Disziplinarverfahren

1. Die Bewohnenden verpflichten sich mit der Anmeldung, die Hausordnung sowie die Anweisungen der Leiterin oder des Leiters sowie des Personals des Wohnbetriebs zu befolgen.

2. Die Hausordnung regelt das Disziplinarverfahren.

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