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Art. 8 Verordnung über die Wohnheime im Mittelschulwesen (VWM) - Kündigung

Kantonales Wohnheim
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Art. 8 VWM · Kündigung

1. Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, kann die Leiterin oder der Leiter des Wohnbetriebs volljährigen Bewohnenden bis Mitte Mai auf Ende des Schuljahres schriftlich kündigen.

2. Die Kündigungsfristen werden im Mietvertrag geregelt.

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