425.170
VWMOPSMS
CH-GR
Art. 7 Verordnung über die Wohnheime im Mittelschulwesen (VWM) - Unterkunft, Verpflegung im Wohnbetrieb
Kantonales Wohnheim
Art. 7 VWM · Unterkunft, Verpflegung im Wohnbetrieb
1. Die Leiterin oder der Leiter des Wohnbetriebs teilt den Bewohnenden Einzel- oder Doppelzimmer zu.
2. Die Bewohnenden werden von Montagmorgen bis Freitagmittag verpflegt.