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Art. 7 Verordnung über die Wohnheime im Mittelschulwesen (VWM) - Unterkunft, Verpflegung im Wohnbetrieb

Kantonales Wohnheim
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Art. 7 VWM · Unterkunft, Verpflegung im Wohnbetrieb

1. Die Leiterin oder der Leiter des Wohnbetriebs teilt den Bewohnenden Einzel- oder Doppelzimmer zu.

2. Die Bewohnenden werden von Montagmorgen bis Freitagmittag verpflegt.

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