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Art. 6 Verordnung über die Wohnheime im Mittelschulwesen (VWM) - Aufnahme

Kantonales Wohnheim
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Art. 6 VWM · Aufnahme

1. Anmeldungen für die Aufnahme in den Wohnbetrieb sind während des ganzen Jahres möglich.

2. Über die Aufnahme von Bewohnenden entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Wohnbetriebs aufgrund der Verfügbarkeit von Einzel- und Doppelzimmern. Die Aufnahme gilt in der Regel für ein Jahr.

3. Die Benutzung wird mittels Mietvertrag geregelt.

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