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Art. 5 Verordnung über die Wohnheime im Mittelschulwesen (VWM) - Kostendeckung

Kantonales Wohnheim
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Art. 5 VWM · Kostendeckung

1. Das Departement legt für den Wohnbetrieb die Preise so fest, dass damit 75 Prozent der Betriebskosten gedeckt werden können.

2. Die Betriebskosten für die Verpflegung der Bewohnenden werden zu 100 Prozent durch die Kostgelder gedeckt.

3. Die Betriebskosten basieren auf dem Jahresergebnis des Produkts Wohnbetrieb beziehungsweise Verpflegungsbetrieb des Amts und setzen sich zusammen aus

a) Personal- und Sachaufwand;

b) zuzüglich Querschnittskosten für Leistungen der kantonalen Verwaltung;

c) zuzüglich Raumkosten gemäss Berechnung Hochbaumt;

d) abzüglich Flächenkorrektur Standort Konvikt (nur Betriebskosten Wohnbetrieb);

e) abzüglich im Mietzins enthaltener Investitionsanteil;

f) abzüglich Ertrag.

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