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Art. 4 Verordnung über die Wohnheime im Mittelschulwesen (VWM) - Leitung, Hausordnung

Kantonales Wohnheim
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Art. 4 VWM · Leitung, Hausordnung

1. Die Leiterin oder der Leiter des Wohnbetriebs ist dem Amt unterstellt. Sie oder er erlässt eine Hausordnung, welche vom Amt genehmigt wird.

2. Die Leiterin oder der Leiter des Wohnbetriebs

a) stellt für minderjährige Bewohnende betreutes Wohnen sicher;

b) ist für eine zeitgemässe und wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich;

c) plant den Einsatz der Mitarbeitenden und ist diesen gegenüber weisungsbefugt.

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